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§ 31 BbgRiG (Brandenburg) — Kosten

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.