Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung erlischt durch
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Richterverhältnisses,
Ausscheiden aus dem Bereich, für den die Richtervertretung gebildet ist,
Verlust der Wählbarkeit, soweit kein Fall des § 29 vorliegt,
gerichtliche Feststellung, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war,
Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 38 oder § 58.