# § 28 BbgRiG (Brandenburg) — Amtszeit

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.

(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.

(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert hat, längstens jedoch drei Monate.

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Zitiervorschlag: § 28 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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