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§ 24 BbgRiG (Brandenburg) — Geschäftsordnung

Brandenburgisches Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung bedarf. Sie enthält insbesondere Festlegungen über eine Berichterstattung im Richterwahlausschuss und kann bestimmen, inwieweit Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anzuhören sind.