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# § 15 BbgRiG (Brandenburg) — Vorschlagslisten

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens vier Personen vorgeschlagen werden.

(2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 3 erste Alternative aufzunehmenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von den auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 BbgRiG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/15?asof=2026-07-30

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