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# § 12 BbgRiG (Brandenburg) — Wahl des Richterwahlausschusses

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag wählt zu ständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses

acht Abgeordnete aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte des Parlaments,

zwei Personen aus der Richterschaft aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,

eine Person aus der Rechtsanwaltschaft aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.

Für jedes ständige Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Darüber hinaus wählt er zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz. Im Richterwahlausschuss müssen alle Fraktionen vertreten sein.

(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/12

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