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# § 10 BbgRiG (Brandenburg) — Geltung des Beamtenrechts und Freistellung von Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend.

(2) Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung zulässig.

(3) Ist eine Richterin Präsidentin oder ein Richter Präsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, ist sie oder er für die Wahrnehmung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben in dem von ihr oder ihm für erforderlich gehaltenen Umfang, höchstens bis zu 30 Prozent, von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Nehmen Richterinnen oder Richter, die Richterinnen oder Richter des Verfassungsgerichts sind, Verwaltungsaufgaben für das Verfassungsgericht wahr, sind sie hierfür in dem von dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg für erforderlich gehaltenen Umfang von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Die Gesamtheit der Freistellungen nach Satz 2 darf 30 Prozent einer Arbeitskraft nicht überschreiten.

Kapitel 2

Richterwahlausschuss

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Zitiervorschlag: § 10 BbgRiG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/10?asof=2026-07-30

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