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# § 8 BbgRettG (Brandenburg) — Rettungsdienstbereichspläne

Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben Rettungsdienstbereichspläne zu erstellen. In diesen Plänen sind insbesondere festzulegen:

die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen und der Notarztstandorte,

die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge für jede Rettungswache und jeden Notarztstandort sowie

die personelle Besetzung und sächliche Ausstattung der Rettungswachen und der Notarztstandorte.

Die Rettungsdienstbereichspläne sind zu aktualisieren, sobald Änderungen im Rettungsdienstbereich bezüglich der Planungen nach Satz 2 dies erfordern.

(2) Durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Rettungswachen so zu errichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in 95 Prozent aller Fälle in einem Jahr innerhalb von 15 Minuten erreicht wird (Hilfsfrist). Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der integrierten Leitstelle bis zum Erreichen des Einsatzortes durch das ersteintreffende Rettungsmittel.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgRettG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/8?asof=2026-07-30

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