nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 BbgRettG (Brandenburg) — Rettungsdienstbereiche

Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Land wird in Rettungsdienstbereiche, die mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte deckungsgleich sind, unterteilt.

(2) In allen Rettungsdienstbereichen sind die erforderlichen Rettungswachen, Notarztstandorte und sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie Rettungsfahrzeuge vorzuhalten.