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# § 18 BbgRettG (Brandenburg) — Vergütung der Wasserrettungseinsätze

Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach § 2 Abs. 3 tätigen Organisationen oder privaten Dritten vereinbaren mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden Kostensätze über die von ihnen zu erbringenden Leistungen. Eine Leistungspflicht der Kostenträger für diese Maßnahmen besteht nur, soweit

ein Weitertransport zu einer Behandlungseinrichtung erforderlich wird oder

die Leistung der Organisation oder des privaten Dritten von der integrierten Regionalleitstelle angefordert oder eine Notärztin oder ein Notarzt tätig wurde.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgRettG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/18?asof=2026-07-30

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