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# § 13 BbgRettG (Brandenburg) — Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten

Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind von den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes Maßnahmen zur Koordinierung eines Massenanfalles von Verletzten oder Erkrankten zu planen und vorzubereiten. Hierbei ist die abgestimmte Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen, den Krankenhäusern, den im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen und anderen an der Gefahrenabwehr und der medizinischen Notfallversorgung Beteiligten in einem integrierten Hilfeleistungssystem zu gewährleisten.

(2) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes

erstellen für ihren Zuständigkeitsbereich einen Maßnahmeplan für den Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten. In diesem ist insbesondere der koordinierte überörtliche Einsatz von Hilfeleistungspotenzialen nach einheitlichen Grund sätzen zu regeln. Der Maßnahmeplan ist mit den jeweiligen benachbarten Trägern des Rettungsdienstes abzustimmen;

sorgen für die Ausbildung, Schulung und Übung des rettungsdienstlichen Personals hinsichtlich der Einsatzführung bei der Gefahrenabwehr von Schadensereignissen. Für die notfallmedizinische Führung der Einsätze bilden sie Leitende Notärztinnen und Notärzte, für die organisatorische Führung Organisatorische Leiterinnen und Leiter des Rettungsdienstes aus;

stellen die Einsatzbereitschaft des rettungsdienstlichen Personals sicher und

sorgen für die erforderliche Transport- und Materialausstattung.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgRettG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/13

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