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# § 11 BbgRettG (Brandenburg) — Zentrale Koordinierungsstelle

Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. Diese koordiniert den Einsatz von Luftrettungsmitteln zur Beförderung von Patientinnen und Patienten aus einer Behandlungseinrichtung in eine andere, wenn die Beförderung aufgrund medizinischer Indikation mit einem Luftrettungsmittel unter ärztlicher Begleitung durchzuführen ist.

(2) Das Land kann Dritte mit den Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen. § 10 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgRettG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/11?asof=2026-07-30

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
