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§ 1 BbgRettG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg.

(2) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf

die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei und der Bun despolizei,

die Beförderungen mit Krankenwagen der Krankenhäuser innerhalb eines Krankenhausbereiches und

die Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die keiner fachgerechten Betreuung durch den Rettungsdienst bedürfen (Krankenfahrten und Behindertentransport).