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§ 4 BbgRPflAV (Brandenburg) — Anrechnung einer juristischen Ausbildung

Rechtspflegerausbildungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über eine Anrechnung einer juristischen Ausbildung nach § 2 Absatz 4 des Rechtspflegergesetzes auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

Einzelnorm