# § 22 BbgRPflAV (Brandenburg) — Nachteilsausgleich, Prüfungserleichterungen

Rechtspflegerausbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf begründeten Antrag räumt die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin den Studierenden, die infolge einer nachgewiesenen Behinderung oder einer chronischen Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind, angemessene Erleichterungen während der fachtheoretischen Studienabschnitte und bei den Hochschulprüfungen ein. Die Erleichterungen sollen die mit der Behinderung oder chronischen Krankheit verbundenen Nachteile möglichst ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderung eintritt. Die Dekanin oder der Dekan kann die betroffenen Lehrkräfte in die Entscheidungsfindung einbeziehen.

(2) Für die Rechtspflegerprüfung gelten die in Absatz 1 genannten Nachteilsausgleichsregelungen entsprechend. Der Antrag auf Prüfungserleichterungen ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Prüfungsverfahrens an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Nach Fristablauf auftretende Beeinträchtigungen sind unverzüglich geltend zu machen. Dem Antrag auf Nachteilsausgleich ist ein aussagekräftiger fachärztlicher Nachweis über die behinderungs- oder erkrankungsbedingten Einschränkungen mit einer Ausgleichsempfehlung beizufügen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann darüber hinaus eine amtsärztliche Stellungnahme veranlassen.

(3) Soweit die berufspraktischen Studienabschnitte betroffen sind, sind entsprechende Anträge an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für krankheitsbedingte und sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen. Nachteilsausgleiche können auch bei persönlichen, akuten, zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen beantragt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 22 BbgRPflAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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