§ 19 BbgRPflAV (Brandenburg) — Tätigkeit im Justizdienst

Rechtspflegerausbildungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einstellungsbehörde kann Prüflingen im Zeitraum nach Abschluss der schriftlichen oder elektronisch absolvierten Prüfung und vor ihrer mündlichen Prüfung im Wege eines Dienstleistungsauftrags eine Tätigkeit auf Dienstposten im gehobenen Justizdienst zuweisen.

Einzelnorm