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# § 18 BbgRPflAV (Brandenburg) — Laufbahnprüfung

Rechtspflegerausbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Laufbahnprüfung sowie deren Abnahme erfolgt im Land Berlin und richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 (GVBl. für Berlin S. 39) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit Landesgesetze abweichende Regelungen enthalten, sind diese vorrangig anzuwenden.

(2) An den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses, soweit diese nicht die Bestimmung der Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten zum Gegenstand haben, sowie an den Sitzungen und Beratungen der Prüfungskommissionen kann ein vom Bezirkspersonalrat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu benennendes Personalratsmitglied mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten von Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern der Brandenburger Justiz betroffen sind. Bei Personaleinzelangelegenheiten bedarf dies grundsätzlich zunächst eines Ersuchens der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Personalvertretung. Soweit Schwerbehinderte von den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungskommissionen betroffen sind, kann entsprechend auch ein Mitglied der zuständigen Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(3) Die Prüflinge sind an den letzten drei Arbeitstagen vor Beginn der schriftlichen oder elektronisch zu absolvierenden Prüfung und in der letzten Woche vor ihrer mündlichen Prüfung von jedem anderen Dienst befreit.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 18 BbgRPflAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/18

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