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# § 15 BbgRPflAV (Brandenburg) — Leistungsbewertung in den berufspraktischen Studienabschnitten

Rechtspflegerausbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im zweiten und vierten Studienabschnitt beurteilen die Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder die Studierenden für jede Praxisstation in einem gesonderten Zeugnis. Die Leistungen sind nach der in § 16 Absatz 1 geregelten Punkte- und Notenskala zu bewerten. In der Beurteilung ist auf Art und Dauer der Tätigkeiten, Eignung, Leistung und Befähigung einzugehen. Die Einstellungsbehörde kann hierfür ein Zeugnisformular vorgeben.

(2) Mängel in den berufspraktischen Leistungen sind seitens der für die berufspraktische Ausbildung zuständigen Stellen mit den Studierenden zeitnah zu besprechen, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese zu beseitigen.

(3) Das Zeugnis ist zum Abschluss der jeweiligen Praxisstation der oder dem Studierenden zu eröffnen. Die Studierenden können sich zu ihren Leistungsbewertungen äußern. Diese Äußerungen sind dem betreffenden Zeugnis beizufügen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 BbgRPflAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/15

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