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# § 1 BbgRPflAV (Brandenburg) — Ziel der Ausbildung

Rechtspflegerausbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung soll in einem wissenschaftlichen Studiengang mit praktischem Bezug Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege und bei der Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung sachgerechte und verständlich begründete Entscheidungen zu treffen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen. Ergänzend sollen sie dazu befähigt werden, sich eigenständig fortzubilden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BbgRPflAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/1

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