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# § 5 BbgRAVG (Brandenburg) — Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eingetreten sind. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages beim Versorgungswerk.

(2) Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg nicht mehr angehören, sofern sie nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente des Versorgungswerks beziehen. Patentanwälte sind auf Antrag aus der Mitgliedschaft zu entlassen, wenn sie ihre Kanzlei im Land Brandenburg aufgeben. Die Mitgliedschaft bleibt aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt.

(3) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.

(4) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns und der Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Voraussetzungen der Übertragung der erworbenen Anwartschaften bestimmt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgRAVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/5

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