§ 17 BbgRAVG (Brandenburg) — Amtshilfe der Rechtsanwalts- und der Patentanwaltskammer

Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung mitzuteilen. Die Rechtsanwalts- und die Patentanwaltskammer haben dem Versorgungswerk alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.