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# § 11 BbgRAVG (Brandenburg) — Verjährung

Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können.

(2) Die Verjährung der Beiträge wird durch den Zugang eines Beitragsbescheides, die Verjährung der Leistungen durch den Zugang des schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gestellten Antrages gehemmt. Die Hemmung der Leistungsverjährung dauert bis zur Bekanntgabe des Leistungsbescheides des Versorgungswerks an das Mitglied oder die Hinterbliebenen.

(3) Im übrigen gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Rechtsfolgen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgRAVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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