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§ 68 BbgPsychKG (Brandenburg) — Verwaltungsvorschriften

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit den für Inneres und Justiz zuständigen Mitgliedern der Landesregierung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.