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# § 63 BbgPsychKG (Brandenburg) — Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten bei Besuchen

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einrichtung darf die Namen der Besucherinnen und Besucher, der besuchten untergebrachten Personen sowie das Datum des Besuchs erheben und speichern. Die Besucherin oder der Besucher ist über die Erhebung und Speicherung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten spätestens zu Beginn des Besuchs zu unterrichten. Die Daten sind nach der Entlassung der untergebrachten Person, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Besuch zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 63 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/63

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