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§ 53 BbgPsychKG (Brandenburg) — Mitwirkungspflichten

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind für eine Person für die Dauer ihres Urlaubs oder für die Zeit der Aussetzung der Unterbringungsmaßnahme Auflagen erlassen worden, so hat das Krankenhaus oder die Entziehungsanstalt den örtlich zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst davon zu unterrichten. Dieser kann an der Überwachung der Auflagen mitwirken.