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# § 50 BbgPsychKG (Brandenburg) — Aussetzung und Erledigung der Maßregel, Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung hat gegenüber der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung, die Erledigung der Maßregel oder die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge anzuregen, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Anordnungen für erfüllt hält.

(2) In Fällen von Unterbringungen nach § 64 des Strafgesetzbuches hat die Einrichtung die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn für die untergebrachte Person eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht oder nicht mehr besteht.

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Zitiervorschlag: § 50 BbgPsychKG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/50?asof=2026-07-30

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