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# § 49 BbgPsychKG (Brandenburg) — Besuchskommission

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Maßregelvollzug ist eine eigenständige Besuchskommission zu bilden. Dieser Besuchskommission gehört neben den in § 2a Absatz 6 Satz 1 genannten Personen zusätzlich eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt an. Die Besuchskommission soll jährlich mindestens einmal die Einrichtungen des Maßregelvollzugs, die im Vollstreckungsplan des Landes aufgeführt sind, besuchen. Ihr Besuchsbericht ist den für Gesundheit und Justiz zuständigen Mitgliedern der Landesregierung zeitgleich vorzulegen. Im Übrigen findet § 2a entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 49 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/49

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