# § 47 BbgPsychKG (Brandenburg) — Taschengeld, Überbrückungsgeld, Hausgeld, Eigengeld

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untergebrachte Person erhält ein Taschengeld, soweit sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bedürftig ist. Die Höhe des Taschengeldes und die Bestimmung der Bedürftigkeit richten sich nach den Maßstäben des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ausbildungsbeihilfe nach § 46 Abs. 1 und die finanzielle Zuwendung nach § 46 Abs. 3 werden auf das Taschengeld nicht angerechnet. Die Vergütung nach § 46 Abs. 2 ist darauf anzurechnen, soweit sie das Zweifache des Taschengeldbetrages übersteigt.

(2) Aus den Einkünften nach § 46 wird in monatlichen Raten ein Überbrückungsgeld gebildet. Die Raten sollen so bemessen werden, dass die untergebrachte Person ihren Lebensunterhalt für einen Monat nach der Entlassung mit dem Überbrückungsgeld bestreiten kann. Soweit die Einkünfte nicht für das Überbrückungsgeld gebraucht werden, stehen sie der untergebrachten Person als Hausgeld zu.

(3) Über Taschengeld und Hausgeld kann die untergebrachte Person frei verfügen, soweit dies mit dem Zweck der Unterbringung vereinbar ist.

(4) Eingebrachtes Geld und alle Bezüge, die nicht zu den Einkünften nach § 46 zählen, werden als Eigengeld der untergebrachten Person gutgeschrieben. Ihre Verfügungen über das Eigengeld bedürfen der Genehmigung der ärztlichen Leitung. Diese darf die Genehmigung nur dann versagen, wenn die Verwendung des Geldes den Erfolg der Behandlung oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden würde.

(5) Die untergebrachte Person wird in ihrem Bemühen unterstützt, den durch die Anlasstat verursachten Schaden wieder gutzumachen.

(6) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Einkünfte nach § 46 und des Überbrückungsgeldes sowie das Verfahren der Verwaltung des Überbrückungs- und des Eigengeldes zu bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 47 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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