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# § 46 BbgPsychKG (Brandenburg) — Bildung, Arbeit, Beschäftigung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einrichtung fördert die schulische und berufliche Bildung der untergebrachten Personen; sie dürfen dabei nicht schlechter gestellt werden als Strafgefangene. Für ihre Teilnahme an Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Bildung erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit sie dafür nicht von anderer Stelle eine Beihilfe erhalten. Für die Höhe der Ausbildungsbeihilfe gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(2) Jede untergebrachte Person, die zu arbeiten in der Lage ist, soll hierzu die Möglichkeit erhalten. Für Arbeit, insbesondere für Dienstleistungen zugunsten der Einrichtung, steht ihr eine Vergütung zu. Diese darf nicht geringer sein als das Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes. Sieht ein Arbeitsvertrag zwischen der untergebrachten Person und einem externen Arbeitgeber eine geringere Vergütung vor, so kann die ärztliche Leitung die Genehmigung des Vertrages aus diesem Grund verweigern.

(3) Für eine Beschäftigung, die als therapeutische Maßnahme geboten ist, erhält die untergebrachte Person eine finanzielle Zuwendung. Diese darf nicht geringer sein als das Entgelt für zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 46 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/46

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