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§ 45 BbgPsychKG (Brandenburg) — Rechte und deren Einschränkungen

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 20 bis 28 und 33 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die ärztliche Leitung ist über jede Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 20 Abs. 2 und jede besondere Sicherungsmaßnahme nach § 21 Abs. 2, die sie nicht selbst angeordnet hat, unverzüglich zu informieren. Sie hat diese Maßnahmen unter rechtlichen und therapeutischen Gesichtspunkten zu überprüfen.