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# § 43 BbgPsychKG (Brandenburg) — Fachaufsicht

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fachaufsicht über die Einrichtungen nach § 36 Abs. 3 wird vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ausgeübt, die oberste Fachaufsicht von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll es insbesondere auf die Einhaltung des § 38 hinwirken und deren ordnungsgemäße Anwendung regelmäßig überprüfen. Es kann zu diesem Zweck unabhängig von den Begutachtungen nach § 37 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 jederzeit eine Begutachtung zur Überprüfung der Lockerungen von untergebrachten Personen anordnen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der gewährten Lockerungen bestehen. § 39 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 43 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/43

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