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§ 35 BbgPsychKG (Brandenburg) — Kosten der Unterbringung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung sowie der dafür erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen der Heilbehandlung trägt die untergebrachte Person, soweit sie nicht einem Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe, einem Träger der Jugendhilfe oder einem sonstigen Dritten zur Last fallen.