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§ 34 BbgPsychKG (Brandenburg) — Aussetzung und Aufhebung der Unterbringung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hält die ärztliche Leitung die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 8 für nicht oder nicht mehr erfüllt, hat sie bei dem zuständigen Gericht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung zu beantragen. Hält sie eine Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung nach § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für geboten, beantragt sie diese beim Gericht.