# § 33 BbgPsychKG (Brandenburg) — Auskunft und Akteneinsicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist während des Besuchs eines Krankenhauses nach § 10 Absatz 2 auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren oder Auskunft aus diesen Akten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unerlässlich ist. Die Einsichtnahme in Gesundheitsakten und Krankenblätter ist nur mit der Maßgabe gestattet, dass die Einsichtnahme in Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes des Krankenhauses erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 33 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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