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# § 32 BbgPsychKG (Brandenburg) — Beschwerderecht

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, sich mit ihren Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die ärztliche Leitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. In jedem nach § 10 Abs. 2 zuständigen Krankenhaus soll eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher benannt werden.

(2) Das Beschwerderecht der untergebrachten Person gilt auch gegenüber den Mitgliedern der Besuchskommissionen. Der ungehinderte Zugang zu den Mitgliedern der Besuchskommissionen während ihres Besuches in einem Krankenhaus ist zu gewährleisten.

(3) Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde bleiben unberührt.

(4) Kenntnisse, die im Rahmen einer Beschwerde über persönliche Belange einer untergebrachten Person erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Genehmigung der untergebrachten Person und nur zu dem Zweck verwertet werden, zu welchem sie mitgeteilt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 32 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/32

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