§ 30 BbgPsychKG (Brandenburg) — Unterricht

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Untergebrachten Personen, die keinen Schulabschluss erreicht haben, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Unterricht in einer Form angeboten werden, die ihrem Alter und ihrem bisherigen Bildungsweg oder ihrer Behinderung angepasst ist. Das Unterrichtsangebot soll auf den Erwerb eines schulischen Abschlusses ausgerichtet sein. § 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.