# § 26 BbgPsychKG (Brandenburg) — Telefongespräche, Telegramme, Päckchen und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht auf fernmündliche und elektronische Nachrichtenübermittlung. Die Überwachung dieser Kommunikationswege ist nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 zulässig. Vor einer Überwachung sind die Beteiligten über die anstehende Maßnahme zu unterrichten. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

(2) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Telegramme sowie Päckchen und Pakete abzusenden und zu empfangen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 zulässig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 26 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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