§ 26 BbgPsychKG (Brandenburg) — Telefongespräche, Telegramme, Päckchen und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht auf fernmündliche und elektronische Nachrichtenübermittlung. Die Überwachung dieser Kommunikationswege ist nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 zulässig. Vor einer Überwachung sind die Beteiligten über die anstehende Maßnahme zu unterrichten. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

(2) Die untergebrachte Person ist berechtigt, Telegramme sowie Päckchen und Pakete abzusenden und zu empfangen. Einschränkungen dieses Rechts sind nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 zulässig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 bis 6 entsprechend.