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# § 18b BbgPsychKG (Brandenburg) — Zwangsweise Behandlung zur Abwehr von Selbstgefährdungen

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Lebensgefahr oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für die eigene Gesundheit ist eine Behandlung der untergebrachten Person auch gegen deren natürlichen Willen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn

die Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 21 nicht geeignet ist oder nicht ausreicht, um die Gefahren abzuwehren, und

die untergebrachte Person nicht einwilligungsfähig ist.

(2) Eine wirksame Patientenverfügung, die eine Behandlung zur Abwehr der Selbstgefährdung untersagt, ist zu beachten.

(3) Die Behandlung muss im Hinblick auf die Abwendung der Lebensgefahr oder der gegenwärtigen erheblichen Gefahr Erfolg versprechen und nach ihrer geplanten Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung der Medikamente und der begleitenden Kontrollen erforderlich sein. § 18a Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 bis 10 gilt entsprechend. Ist eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden wäre.

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Zitiervorschlag: § 18b BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/18b

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