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# § 14 BbgPsychKG (Brandenburg) — Zurückhaltung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Befindet sich eine Person in einem nach § 10 Abs. 2 zuständigen Krankenhaus, ohne nach diesem Gesetz untergebracht zu sein, so kann dessen ärztliche Leitung anordnen, dass diese Person gegen ihren Willen in dem Krankenhaus zurückgehalten wird, sofern aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses dringende Gründe dafür sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 8 erfüllt sind, und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. § 12 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 stellt die ärztliche Leitung für das Krankenhaus unverzüglich einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung bei dem zuständigen Gericht. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Setzt sich die betroffene Person über die Anordnung nach Absatz 1 hinweg, können die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bestellten Beschäftigten des Krankenhauses unter den in § 20 Abs. 2 genannten Voraussetzungen unmittelbaren Zwang anwenden, um den weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in dem Krankenhaus sicherzustellen, bis das Gericht über den Unterbringungsantrag entschieden oder darüber bis zum Ende des auf den Beginn der Freiheitsentziehung folgenden Tages keine Entscheidung getroffen hat. Zu diesem Zweck kann die ärztliche Leitung auch die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen.

(4) Die betroffene Person ist unter den in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen zu entlassen. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 14 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/14

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