# § 13 BbgPsychKG (Brandenburg) — Sofortige Aufnahme im Krankenhaus und gerichtliche Unterbringungsanordnung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Person nach § 12 Abs. 3 oder Abs. 4 in ein Krankenhaus gebracht worden, muss sie dort unverzüglich der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt vorgestellt werden. Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt entscheidet nach § 8 über die Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme.

(2) Im Fall der Aufnahme stellt die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt für das Krankenhaus unverzüglich einen Antrag auf Anordnung der Unterbringung beim zuständigen Gericht.

(3) Die betroffene Person ist aus dem Krankenhaus zu entlassen, wenn

die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt entscheidet, dass keine Notwendigkeit für eine sofortige Aufnahme besteht,

das Gericht den Antrag auf Anordnung der Unterbringung zurückgewiesen hat oder

das Gericht nicht bis zum Ende des auf den Beginn der Freiheitsentziehung folgenden Tages die Unterbringung angeordnet hat.

Die Entlassung ist dem sozialpsychiatrischen Dienst unverzüglich mitzuteilen. Dieser teilt den anderen Personen und Stellen, die von der einstweiligen Unterbringung nach § 12 Abs. 2 benachrichtigt worden sind, umgehend die Entlassung mit.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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