Die sachliche Zuständigkeit im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bezüglich der Tatbestände des § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Prostituiertenschutzgesetzes den nach § 1 Absatz 1 zuständigen Behörden und
bezüglich der Tatbestände des § 33 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes den nach § 1 Absatz 2 zuständigen Behörden
übertragen.
Einzelnorm