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# § 1 BbgProstSchGZV (Brandenburg) — Ausübung der Prostitution, gesundheitliche Beratung, Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) einschließlich der diesbezüglichen Aufgaben nach § 34 Absatz 6 und 8 und § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 3 bis 5 einschließlich der diesbezüglichen Aufgaben nach § 34 Absatz 8 und § 35 Absatz 1 Nummer 4 bis 10 und Absatz 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der in § 32 des Prostituiertenschutzgesetzes geregelten Pflichten. Die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BbgProstSchGZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgProstSchGZV/1

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