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§ 9 BbgPolHV (Brandenburg) — Künstliche Befruchtung

Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Heilfürsorgeberechtigte haben nach Zustimmung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Behandlungskosten werden in Höhe von 50 Prozent übernommen.