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§ 11 BbgPolHV (Brandenburg) — Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stationäre und ambulante Hospizleistungen können nach Zustimmung durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt entsprechend § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden. Die dadurch anfallenden Pflege- und Betreuungskosten werden wie bei den Ersatzkassen übernommen.