§ 6 BbgPolHG (Brandenburg) — Qualitätssicherung

Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule der Polizei sichert die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung. Wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.

Einzelnorm