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# § 4 BbgPolHG (Brandenburg) — Bachelorstudium

Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt einheitlich in einem akademischen Bachelorstudiengang. Dabei werden neben den berufsbezogenen praktischen Fähigkeiten auch die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden vermittelt, die für eine differenzierte Analyse und Bewertung komplexer Sachverhalte erforderlich sind. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge vor dem Hintergrund europäischer Belange ist besonders zu fördern.

(2) Zum Bachelorstudium ist immatrikuliert, wer in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Brandenburg eingestellt wurde. Die Hochschule der Polizei kann im Rahmen von Förder- und Austauschprogrammen Gaststudierende zum Studium zulassen.

(3) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen zu wählen, Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen sowie wissenschaftliche Meinungen zu erarbeiten und zu äußern. Dienstrechtliche Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Näheres regelt die Studienordnung.

(4) Bei erfolgreichem Studienabschluss verleiht die Hochschule der Polizei den Bachelorgrad „Bachelor of Arts“ (B.A.).

(5) Studierende, die aus dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausscheiden, sind ab diesem Zeitpunkt von der Hochschule der Polizei exmatrikuliert.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 BbgPolHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/4

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