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# § 17 BbgPolHG (Brandenburg) — Personalvertretung

Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landespersonalvertretungsgesetz gilt an der Hochschule der Polizei mit folgenden Maßgaben:

Abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind die Anwärterinnen und Anwärter an der Hochschule der Polizei auch dann wahlberechtigt, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung außerhalb der Hochschule der Polizei tätig sind.

Abweichend von § 14 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind die Anwärterinnen und Anwärter an der Hochschule der Polizei nicht für die Personalvertretung wählbar.

§ 79 Nummer 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung keine Anwendung.

Mitbestimmung und Mitwirkung finden nicht statt bei Maßnahmen, die der Entscheidung des Senats unterliegen. In diesen Fällen ist die Personalvertretung anzuhören.

Die §§ 92 bis 94 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden an der Hochschule der Polizei keine Anwendung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 17 BbgPolHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolHG/17

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