§ 87 BbgPolG (Brandenburg) — Verwaltungsabkommen

Brandenburgisches Polizeigesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt,

Abkommen mit den Bundesländern über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung,

Abkommen mit der Bundesregierung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und

Abkommen mit der Bundesregierung über die Bereitschaftspolizei abzuschließen.