§ 85 BbgPolG (Brandenburg) — Verordnungsermächtigung

Brandenburgisches Polizeigesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

Zahl der Beiräte,

Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,

Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,

Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.